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Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Physician Assistants e.V.“. Er hat seinen Sitz in 22457 Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist eine Vereinigung von Physician Assistants (PA), die in allen Bereichen der Medizin tätig sind.
Durch den Austausch praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der PAs will die Gesellschaft die Verbindung der verschiedenen Tätigkeitsgebiete untereinander und die Zusammenarbeit mit international tätigen Physician Assistants fördern.

§ 3 Ziel des Vereins ist 

  1. die Wahrnehmung der Belange, insbesondere Anerkennung, Ausbildung und Weiterbildung und damit die Sicherung des fachlichen Standards und des Berufsbildes, 

  2. die Vertretung aller Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene,

  3. die Pflege der persönlichen und fachlichen Kontakte der Mitglieder untereinander,

  4. die Nutzbarmachung und Auswertung von Erkenntnissen und Erfahrungen Einzelner für alle Mitglieder,

  5. die Förderung des Nachwuchses,

  6. die Zusammenarbeit mit Berufsorganisationen im In- und Ausland,

  7. das Berufsbild des Physician Assistants auf nationaler Ebene zu etablieren,

  8. die Unterstützung und Vertretung aller Mitglieder bei der Suche einer einheitlichen Besoldungspolitik

  9. die Abhaltung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (Kongress) und Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Datenerhebung und Veröffentlichung.


§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.

  1. Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres Minderjährige mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), welche die gemeinnützigen Zwecke des Vereins unterstützen wollen.

  2. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer aus Altersgründen seine ordentliche Mitgliedschaft ablegen will.

  3. Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann werden, wer den Berufsstand des Physician Assistants in der Medizin fördert.

  4. Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche Personen werden, welche in besonderem Maße die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gefördert haben.


Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

  2. durch den Tod des Mitglieds.

  3. durch Ausschluss:

  4. Mitglieder die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis Ende Februar eines Kalenderjahres zu entrichten.
 

  1. Ordentliche Mitglieder zahlen den festgelegten Beitrag,

  2. außerordentliche Mitglieder zahlen die Hälfte des festgelegten Beitrags. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit,

  3. fördernde Mitglieder zahlen einen Betrag ihrer Wahl.


§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
 

  1.  der/dem Vorstandsvorsitzenden,

  2. der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

  3. der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

  4. der/dem Schatzmeister/-in,

  5. Leiterinnen/Leitern der jeweiligen Ressorts und Arbeitsgruppen.


Die Verteilung und Besetzung der Ressorts und Arbeitsgruppen übernimmt der Vorstand.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ (Ressortleiter) durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
 

  1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.

  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  3. die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung.

  4. die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern


§ 11 Ressorts sind 

  1. Berufsausübung,

  2. Ausbildung,

  3. Qualitätssicherung,

  4. Öffentlichkeitsarbeit.


§ 12 Aufgaben der Ressortleiter/innen und deren Mitarbeiter/innen
Ressort Berufsausübung: Berufspolitik, Besoldung, Tätigkeitsbild eines PA.

Ressort Ausbildung: Fort-, Aus- und Weiterbildung, Betreuung der Studenten.

Ressort Qualitätssicherung: Zertifizierung, Aufbau eines Systems zur fachlichen Standarderhaltung und zum Standardvergleich.

Ressort Öffentlichkeitsarbeit: Schriftführer, Veranstaltungen und Kongresse, Aufbau und Pflege der Website, Berufszeitung

Die Zuständigkeit der Ressortleiter/innen erstreckt sich auf deren Themenbereiche. Bei Entscheidungen des Vorstandes, die Themenbereiche des Ressorts betreffen, sind die Leiterinnen/Leiter des jeweiligen Ressorts einzubeziehen.

Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der Vorsitzende.

Jedes einzelne Ressort ist für die nationalen und internationalen Belange zuständig.

§ 13 Wahl des Vorstandes
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. In der Gründungsversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes für die Zeit von einem Jahr gewählt, danach für die Zeit von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Seine Wiederwahl ist möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
Bei begründeter Verhinderung von Vorstandsmitgliedern können diese ihre Stimme auch schriftlich abgeben.

§ 15 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, volljährige Mitglied eine Stimme, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Beitragsrückstand besteht. Das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch einen anwesenden Beauftragten ausgeübt.


Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, sowie des Vorsitzenden,

  2. Entscheidung über grundsätzliche Fragen des Vereins,

  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

  4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

  5. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt,

  6. unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes“ kann nicht stimmberechtigten Mitgliedern und Gästen ein Rederecht eingeräumt werden.


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im 1. Quartal, statt. Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich per Brief, Rundschreiben, Fax bzw. E-Mail durch Bekanntgabe des Orts, des Zeitpunkts und der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung werden vom Vorstand bestimmt.
Die so ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorsitzende kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von vier Wochen eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies ist notwendig, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn zwei Drittel des Gesamtvorstandes, oder 40% der Mitglieder dies beantragen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse, welche im Rahmen einer Mitgliederversammlung getroffen würden, können laut § 32 II BGB auch schriftlich ohne Versammlung getroffen werden, wenn Einstimmigkeit bei den Mitgliedern im Bezug auf den Beschluss besteht.

§ 16 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss folgende Feststellungen enthalten:
 

  1. Ort, Datum und Zeit der Versammlung,

  2. den Namen der Versammlungsleitung,

  3. den Namen der Protokollführung,

  4. Zahl und Namen der stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung,

  5. Tagesordnung,

  6. Anträge,

  7. die Art der Abstimmung,

  8. die einzelnen Abstimmungsergebnisse.


Bei Satzungsänderungen ist der gesamte und genaue Wortlaut anzugeben.

§ 17 Kassenprüfer
Ein bis zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer bleiben für zwei Jahre im Amt. Sie prüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine vertretungsberichtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB sein, können aber als Gäste an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird.


Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 19 Inkrafttreten der Satzungsänderung
Vorstehende Satzung wurde am 26. April 2015 in Rheine von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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