Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Physician Assistants e.V.“. Er hat seinen Sitz in 42659 Solingen- Burg und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die Deutsche Gesellschaft für Physician Assistants e.V. ist eine Vereinigung von Physician Assistants (PAs), die in allen Bereichen der Medizin tätig sind, welche das Berufsbild Physician Assistance auf nationaler Ebene etablieren und die Interessen der PAs vertreten.
Durch den Austausch praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der PAs, will die Gesellschaft die Verbindung der verschiedenen Tätigkeitsgebiete untereinander und die Zusammenarbeit mit international tätigen Physician Assistants fördern.
Die Vereinszwecke werden verwirklicht durch insbesondere:
-
Wahrnehmung der Belange, insbesondere Anerkennung, Studium, Fort-/Weiterbildung und damit die Sicherung des fachlichen Standards und des Berufsbildes,
-
Etablieren einheitlicher Standards für das Studium durch die Festlegung von Akkreditierungskriterien, die Entwicklung von Curricula und die Einführung bundesweit einheitlicher Prüfungen,
-
Vertretung aller Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene,
-
Pflege der persönlichen und fachlichen Kontakte der Mitglieder untereinander,
-
Nutzbarmachung und Auswertung von Erkenntnissen und Erfahrungen Einzelner für alle Mitglieder,
-
Förderung des Nachwuchses,
-
Zusammenarbeit mit Berufsorganisationen im In- und Ausland,
-
Etablierung des Berufsbildes Physician Assistance auf nationaler Ebene,
-
Unterstützung und Vertretung aller Mitglieder bei der Suche einer einheitlichen Besoldungspolitik,
-
Abhaltung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (Kongress) und Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Datenerhebung und Veröffentlichung.
​​
§ 3 Mittelverwendung
​
1. Allgemeines
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf Mandatsträger für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Vereinsarbeit angemessen entschädigen, sofern dies den Vereinszwecken dient und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften steht.
2. Aufwandsentschädigung
Mandatsträger, die im Auftrag des Vereins tätig sind und nachweisbare Auslagen oder einen nachweisbaren Aufwand im Zusammenhang mit ihren Aufgaben haben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt und darf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht überschreiten. Sie darf jedoch in Einzelfällen auch pauschal erfolgen, sofern dies den steuerlichen Rahmenbedingungen entspricht.
3. Voraussetzungen für die Zahlung
Für die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung ist eine vorherige Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand erforderlich. Auszahlungen erfolgen nur nach Vorlage entsprechender Nachweise, die die Höhe und den Zweck der Aufwendungen belegen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Anerkennung und Auszahlung der Entschädigungen.
4. Richtlinien und Kontrolle
Der geschäftsführende Vorstand kann Richtlinien erlassen, die die Bedingungen, den Umfang und die Nachweispflichten der Aufwandsentschädigung regeln. Die Kassenprüfer:innen des Vereins überprüfen die Einhaltung dieser Richtlinien und berichten der Mitgliederversammlung.
​
§ 4 Mitgliedschaft
​
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.
-
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
-
Außerordentliche Mitglieder können zum einen natürliche Personen werden, die aus beispielweisen gesundheitlichen Gründen und/oder anderen Gründen auf Antrag beim Vorstand ihre ordentliche Mitgliedschaft ablegen wollen. Zum anderen können juristische Personen außerordentliches Mitglied werden.
-
Fördernde Mitglieder sind ohne Stimmrecht und können Personen werden, die den Berufsstand von Physician Assistants in der Medizin fördern.
-
Ehrenmitglieder sind ohne Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann hierzu natürliche Personen ernennen, welche in besonderem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand einem Ehrenmitglied Stimmrecht erteilen.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme wird wirksam mit Zugang der Aufnahmebestätigung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller:in die Gründe mitzuteilen.
​​
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
-
durch Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
-
durch den Tod des Mitglieds.
-
durch Ausschluss: Mitglieder, die durch ihr Verhalten in grober Weise die Zwecke und das Ansehen des Vereins schädigen oder mit der Beitragszahlung für zwei Jahre im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme, entweder schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand, unter angemessener Fristsetzung zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Der Ausschluss ist dem Mitglied auf aktuell gängigem Weg (z.B. E-Mail, Brief) mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied schriftlich Einspruch an den geschäftsführenden Vorstand binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der geschäftsführende Vorstand hierüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zu entscheiden. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
​
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
​
​§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand und geschäftsführender Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister:in. Jedes Vorstandsmitglied, bis auf den/die Schatzmeister:in, ist allein vertretungsberechtigt. Der/die Schatzmeister:in ist nur gegenüber Banken, Steuerberater:innen und Finanzämtern allein vertretungsberechtigt, bei allen anderen Rechtsgeschäften ist er nur mit dem Vorstandsvorsitzenden oder dem 1. bzw. 2. stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
-
dem/der Vorstandsvorsitzenden
-
dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
-
dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
-
dem/der Schatzmeister:in,
-
dem/der Schriftführer:in und
-
den Leiter:innen der jeweiligen Ressorts.
​
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
-
Geschäftsführung des Vereins,
-
Vertretung des Berufsstandes und dessen Interessen in der Politik, Berufspolitik, Besoldung und bezüglich der Tätigkeiten von PAs,
-
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
-
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
-
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung,
-
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Einsprüche über Ausschlüsse von Mitgliedern,
-
Die Verteilung und Besetzung der Ressorts und Arbeitsgruppen.
​
​​§ 10 Ressorts
Die Ressorts umfassen:
​
-
Öffentlichkeitsarbeit,
-
Qualitätssicherung,
-
Studium, Fort- und Weiterbildung
​​
§ 11 Zuständigkeit der Ressortleiter:innen
Die Zuständigkeit der Ressortleiter:innen erstreckt sich auf deren Themenbereiche. Bei Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes, die Themenbereiche des Ressorts betreffen, sind die Leiter:innen des jeweiligen Ressorts einzubeziehen. Bei Stimmengleichheit im geschäftsführenden Vorstand entscheidet der/die Vorsitzende.
​
§ 12 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins, die Physician Assistants sind, werden. In der Gründungsversammlung werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für die Zeit von einem Jahr gewählt, danach für die Zeit von vier Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Seine Wiederwahl ist möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im geschäftsführenden Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
​
§ 13 Vorstandssitzungen
Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/des 1.Stellvertreters/Stellvertreterin und bei Abwesenheit des 1.Stellverterters/Stellvertreterin entscheidet die Stimme des 2. Stellverterters/Stellvertreterin. Bei begründeter Verhinderung von Vorstandsmitgliedern können diese ihre Stimme auch schriftlich abgeben.
§ 14 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Beitragsrückstand besteht. Das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch einen anwesenden Beauftragten oder eine anwesende Beauftragte ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
-
Entscheidung über grundsätzliche Fragen des Vereins,
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
-
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
-
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
-
Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Diese wird vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich per E-Mail oder Brief einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung werden vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
Die so ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Der/die Vorsitzende kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der/die Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn zwei Drittel des geschäftsführenden Vorstands oder 40 % der Mitglieder dies beantragen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
​
§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter:in und dem/der Schriftführer:in/Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss folgende Feststellungen enthalten:
-
Ort, Datum und Zeit der Versammlung,
-
den Namen der Versammlungsleitung,
-
den Namen der Protokollführung,
-
Zahl der anwesenden Mitglieder der Versammlung,
-
Tagesordnung,
-
Anträge,
-
die Art der Abstimmung sowie
-
die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
Bei Satzungsänderungen ist der gesamte und genaue Wortlaut anzugeben.
​
§ 16 Kassenprüfer: in
Ein bis zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer: innen bleiben für zwei Jahre im Amt. Sie prüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom geschäftsführenden Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer: innen dürfen keine vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sein, können aber als Gäste an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf den/die neuen/neue Rechtsträger: in über, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den/die neuen/neue Rechtsträger: in weiterhin gewährleistet wird.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidator: innen. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung über die Einsetzung eines/einer anderen Liquidators/Liquidatorin mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
​
§ 18 Satzungsberichtigungen
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Unstimmigkeiten der Satzung redaktionell zu berichtigen.
​
§ 19 Inkrafttreten der Satzungsänderung
Vorstehende Satzung wurde am 04. Oktober 2024 in Solingen von der Mitgliederversammlung beschlossen.
​